Der Schwerpunkt wird nach dem Grundstudium abgelegt und die Endnote wird auf die Examensleistung, im Verhältnis von 30:70, angerechnet (§§ 2 Abs. 1, 29 JAG NW 2003). Die zu erbringenden Leistungen sind eine 5-stündige Aufsichtsarbeit (§ 6 SchwPO), die Anfertigung einer Hausarbeit innerhalb von 4 Wochen (§ 7 SchwPO) und eine mündliche Prüfung (§ 9 SchwPO). Ziel des Schwerpunkts ist, die Kenntnis der Studierenden in einem Rechtsgebiet zu spezifizieren und zu vertieften. Zeitlich ist vorgesehen, dass sich die Studierenden bis zum 6. Fachsemester für die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung anmelden. Wer dies tut, erhält für die Schwerpunktsbereichsprüfung einen Freiversuch (§ 18 SchwPO). Nicht bestandene Prüfungen gelten dann als nicht unternommen (§ 18 Abs. 1 SchwPO, § 25 Abs. 2 - 5 JAG NW) bzw. bei Bestehen der Prüfung besteht die Möglichkeit der Notenverbesserung (§ 18a SchwPO).
An der HHU werden unterschiedliche Schwerpunktsbereiche angeboten, zwischen denen die Studierenden frei wählen können.
Darunter:
Schwerpunktbereich 1: Deutsches und Internationales Privat- und Verfahrensrecht
Schwerpunktbereich 2a: Unternehmen und Märkte / Unternehmensrecht
Schwerpunktbereich 2b: Unternehmen und Märkte / Wirtschaftsrecht
Schwerpunktbereich 3: Arbeit und Unternehmen
Schwerpunktbereich 4: Strafrecht
Schwerpunktbereich 5: Öffentliches Recht
Schwerpunktbereich 6: Recht der Politik
Schwerpunktbereich 7: Internationales und Europäisches Recht
Schwerpunktbereich 8: Steuerrecht
Schwerpunktbereich 9: Medizinrecht