Studienverlauf


1. Grundstudium 

Das Grundstudium umfasst die ersten 4 Semester. Im Grundstudium wird das notwendige Wissen für das Staatsexamen vermittelt und  in Klausuren, Übungen und Hausarbeiten abgefragt. 


1.1 Semesterabschlussklausuren (SAK)

Die Semesterabschlussklausuren werden am Ende eines jeden Semesters im Strafrecht, Zivilrecht und im öffentlichen Recht geschrieben. Von den 12 Klausuren müssen 9 bestanden werden, um die Zwischenprüfung zu bestehen. Davon mindestens zwei Klausuren in jedem Rechtsgebiet (§ 3 Abs. 1 S. 3 Buchst. a ZwPO). Sollten Klausuren aus dem 1. und 2. Semester nicht bestanden werden, können diese im 3. und 4. Semester erneut geschrieben werden. Die Zwischenprüfung stellt die Zulassungsvoraussetzung für den Schwerpunktsbereich und das Staatsexamen dar (§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 SchwPO, § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NW). Sollten lediglich 7 Klausuren bestanden und alle Klausurversuche unternommen worden sein, so kann der Studierende die Zwischenprüfung trotzdem, durch das Ablegen einer mündlichen Nachprüfung, erlangen (§§ 3 Abs. 1 S. 3 Buchst. b, 5 ZwPO)

Sollte die Zwischenprüfung, trotz mündlicher Nachprüfung, nicht bestanden werden, so ist dies sowohl ein Exmatrikulationsgrund (§ 50 Abs. 1  Nr. 2 Hochschulgesetz NW vom 16.09.2014 (HG NW)), als auch ein Immatrikulationshindernis (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 HG NW). 


1.2 Übungen 

Im 2., 3. und 4. Semester werden Übungen im Strafrecht, öffentlichen Recht und Zivilrecht angeboten. Von diesen Übungen müssen 3 Übungsklausuren (eine in jedem Rechtsgebiet) und 2 Übungshausarbeiten bestanden werden (§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SchwPO). Die Übungsklausuren werden innerhalb der Vorlesungszeit geschrieben, die Übungshausarbeiten hingegen werden in der vorlesungsfreien Zeit angefertigt. Die Übungen stellen eine weitere Zugangsvoraussetzung für die Schwerpunktsbereichprüfung dar. Es müssen mindestens drei Übungsklausuren bestanden werden, davon jeweils eine in jedem Fach. Weiterhin müssen 2 Hausarbeiten erfolgreich angefertigt werden. Die Ergebnisse werden im Rahmen der Schwerpunktsbereichswahl berücksichtigt, wenn die Bewerberanzahl die Anzahl der verfügbaren Plätze übersteigt (§ 13 Abs. 2 StudO).


1.3 Fremdsprachenschein

Zudem muss ein Sprachenschein erworben werden, indem in einer rechtswissenschaftlichen, fremdsprachigen Veranstaltung eine Klausur geschrieben und bestanden wird. Dieser ist notwendig, um sich für das Staatsexamen anmelden zu können und kann demnach bis zu diesem Zeitpunkt absolviert werden. An der HHU werden die Veranstaltungen auf englisch, französisch, spanisch und italienisch angeboten. 


1.4 Grundlagenschein 

Eine weitere Voraussetzung für die Anmeldung zum Staatsexamen und zur Schwerpunktsbereichprüfung ist der Grundlagenschein (§ 5 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SchwPO). Dieser kann ebenfalls bis zu der Anmeldung absolviert werden, indem in einer Grundlagenveranstaltung die entsprechende Klausur bestanden wird.  


1.5 Seminarschein

Der, für die Zulassung der Schwerpunktsbereichprüfung und des Staatsexamen, notwendige Seminarschein (§ 5 Abs. 2 S. 2   Nr. 4 SchwPO) wird in der Regel im 4. oder 5. Semester erlangt. Dafür müssen die Studierenden an einem Seminar teilnehmen und die geforderte Leistung erbringen. Dies ist zum einen das Anfertigen einer schriftlichen Seminararbeit und ein dazugehöriger, sich auf die Seminararbeit beziehender, Vortrag. 


1.5 Sonstige erforderliche Leistungen

Bis zur Anmeldung zum Staatsexamen müssen innerhalb der vorlesungsfreien Zeit ein 6-wöchiges Verwaltungsgericht- und Rechtspflegepraktikum abgehalten werden.



2. Schwerpunkt 

Der Schwerpunkt umfasst zwei Semester und endet, sobald die notwendigen Klausurleistungen erbracht wurden. Der Schwerpunktsbereich kann von den Studierenden selbst gewählt werden. Die Abschlussnote des Schwerpunkts wird auf die Examensnote angerechnet. Genauere Informationen findet ihr hier.



3. Examinatorium

Das Examinatorium umfasst in der Regel 2 Semester und wiederholt den relevanten Stoff für das Staatsexamen.




Weitere Informationen zum Studienablauf findet ihr hier: Studienverlaufsplan (Empfehlung für Studienbeginn ab WS 2019/20)

Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) 




 


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